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Vierter Weg beim Drittaufwand?!
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAF-71311 Aufwendungen, die mit Mitteln Dritter beglichen werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH steuerlich abzugsfähig, sofern der Dritte dem Steuerpflichtigen die Mittel schenkt (schenkweise Zuwendung) oder sofern der Dritte direkt für Rechnung des Steuerpflichtigen an den Gläubiger leistet (abgekürzter Zahlungsweg). Nach umstrittener Auffassung des BFH ist Drittaufwand unter bestimmten Voraussetzungen auch dann abzugsfähig, wenn der Dritte selbst den Vertrag zugunsten oder im Interesse des Steuerpflichtigen abschließt (abgekürzter Vertragsweg). Neben diesen anerkannten Fallgruppen sind aber auch mehrseitige Vertragsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen, dem Gläubiger und dem Dritten denkbar, bei denen die steuerliche Abzugsfähigkeit von der Finanzverwaltung erfahrungsgemäß restriktiv beurteilt wird.
Ausführlicher Beitrag s. .
Verdeckter Fall des abgekürzten Zahlungswegs
[i]Drittaufwand bei Schuldbeitritt abzugsfähigSofern eine Leistung durch Dritte i. S. des § 267 Abs. 1 BGB vorliegt, ist der Drittaufwand trotz der mehrseitigen Vertragsbeziehungen nach den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungswegs abziehbar. Der zivilrechtliche Tatbestand der Leistung durch Dritte setzt zwar ...