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Erbschaftsteuer | Auskunftsverlangen an österreichische Zweigstellen deutscher Banken
Der Anwendung des § 33 ErbStG auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Bankgeheimnis eine solche Mitteilung grds. verbietet, verstößt nach dem nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV (vormals Art. 43 EG).
Die Sparkasse Allgäu ist ein in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48. Sie betreibt u. a. eine unselbständige Zweigstelle in Österreich. Im September 2008 forderte das Finanzamt Kempten die Sparkasse auf, ihm für die Zeit ab in Bezug auf die Kunden ihrer Zweigstelle in Österreich, die zum Zeitpunkt ihres Todes in Deutschland Steuerinländer waren, die Informationen i. S. des § 33 ErbStG anzuzeigen. Hiernach hat, wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, diejenigen in seinem ...