Vom Umgang mit der Beziehungsvielfalt
Dreiecksverhältnisse, Online-Beziehungen und andere Konstellationen
Vorgänge, die sich im Rahmen einer Dreiecksbeziehung abspielen, gelten gemeinhin als konfliktanfällig. Im Steuerrecht gilt dies insbesondere für Konstellationen, in denen ein Dritter die Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen übernimmt, die dieser als eigene Aufwendungen geltend machen möchte. In diesen Fällen eines abgekürzten Zahlungs- bzw. Vertragsweges sind kritische Nachfragen und Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert.
Unter dem Stichwort „Drittaufwand“ wird die Abzugsfähigkeit von Ausgaben diskutiert, die zwar mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen, bei denen jedoch die fehlende wirtschaftliche Belastung im Konflikt mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip stehen könnte. Nach diesem das Steuerrecht prägenden Grundsatz sind nur solche Ausgaben des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit gemindert haben. Während von der Rechtsprechung ein steuerlicher Abzug von Drittaufwand in Fällen der schenkweisen Zuwendung, des abgekürzten Zahlungsweges sowie des abgekürzten Vertragsweges grundsätzlich anerkannt wird, stellt sich die Frage, ob dies nicht auch für mehrseitige Vertragsbeziehungen gelten muss. Argumentationsansätze für eine auch in diesen Fällen gegebene steuerliche Abzugsfähigkeit — und damit einen vierten Weg beim Drittaufwand — bietet der Beitrag von .
Eine interessante Beziehungsform, die sich in der Praxis insbesondere bei mittelständischen Unternehmen zunehmender Beliebtheit erfreut, ist die doppelstöckige Personengesellschaft. Zwar sind hier im Grundsatz dieselben Besteuerungsregelungen wie für einstöckige Personengesellschaften anzuwenden. Aus dem Umstand jedoch, dass in dieser Konstellation eine weitere Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft beteiligt ist, ergeben sich zahlreiche Besonderheiten. So gilt es zu berücksichtigen, dass nach dem sog. Transparenzprinzip die Gesellschaft zwar Subjekt der Gewinnerzielung und -ermittlung, einkommensteuerlich jedoch kein Steuersubjekt ist. Steuerpflichtig sind vielmehr die Gesellschafter. Durch die Zwischenschaltung einer oder weiterer Personengesellschaften entsteht eine mehrstufige Transparenz, die in der Praxis einige äußerst umstrittene Fallgestaltungen aufwirft und somit Diskussionspotenzial bietet. Eine fallweise Darstellung der Besteuerungsprobleme liefern .
Mit der Frage, welche Besonderheiten bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen zu beachten sind und inwiefern für den steuerlichen Berater in dieser Online-Beziehung besondere straf- und bußgeldrechtliche Risiken bestehen, befasst sich .
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 1249
AAAAF-71584