OFD Niedersachsen - S 0535 - 105 - St 163

Pfändung von Ansprüchen gegen Kreditkartenunternehmen

1. Bedeutung

Im Wirtschaftsleben sind Kreditkarten zwischenzeitlich weit verbreitet. Insbesondere im Einzelhandel sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe werden häufig Kreditkarten als Zahlungsmittel entgegengenommen. Die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen ein Kreditkartenunternehmen ist pfändbar.

2. Der Anspruch

Will ein Unternehmer seinen Kunden die bargeldlose Bezahlung durch Kreditkarte ermöglichen, benötigt er dafür einen Kreditkartenakzeptanzvertrag. Ein solcher Kreditkartenakzeptanzvertrag muss bei einem Kreditkartenunternehmen (Acquirer) geschlossen werden, welcher eine Vertragspartnernummer vergibt. Bei diesem Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen (Vollstreckungsschuldner) handelt es sich nach den BGH-Urteilen vom 16.  April 2002 (, ZIP 2002, S. 974) und vom 13.  Januar 2004 (, ZIP 2004, S. 402) nicht um einen Forderungskauf, sondern um ein abstraktes Schuldversprechen. Die Ansprüche, die den Vertragsunternehmen aus den abstrakten Schuldversprechen gegen die Kreditkartenunternehmen zustehen, sind pfändbar. Die (pfändbaren) Ansprüche eines Vollstreckungsschuldners aus einem Kreditkartenakzeptanzvertrag entstehen demzufolge nicht gegenüber einer Kreditkartendachgesellschaft, sondern vielmehr gegenüber dem jeweiligen Kreditkartenacquirer als Vertragspartner.

3. Ermittlung der Forderung

Ob der Vollstreckungsschuldner einer Kreditkartenorganisation angeschlossen ist, ergibt sich in der Regel durch Aufkleber oder ähnliche Hinweise im Geschäftslokal, mit denen der Kunde auf die Möglichkeit der Zahlung per Kreditkarte aufmerksam gemacht wird. Insbesondere der Vollziehungsbeamte kann diese Forderung leicht ermitteln und den Innendienst auf diese Vollstreckungsmöglichkeit hinweisen.

Die Kreditkartenakzeptanzverträge für die gängigen Kreditkarten werden von verschiedenen Acquirern angeboten. Daraus folgt, dass alleine aus der Erkenntnis heraus, dass ein Vollstreckungsschuldner eine oder mehrere Kreditkarten als Zahlungsmittel akzeptiert, nicht direkt auf den zugehörigen Drittschuldner geschlossen werden kann, bei dem eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausgebracht werden muss.

Für eine Erfolg versprechende Vollstreckungsmaßnahme ist es daher grundsätzlich erforderlich, den Kreditkartenakzeptanzvertrag einzusehen, dem dann neben dem Kreditkartenacquirer auch die Vertragspartnernummer entnommen werden kann. Die Vollziehungsbeamten sollten daher nicht nur darauf achten, ob ein Vollstreckungsschuldner Kreditkarten als Zahlungsmittel akzeptiert, sondern dann auch stets die Vorlage der Kreditkartenakzeptanzverträge verlangen. Zu beachten ist hierbei, dass bei einer Akzeptanz verschiedener Kreditkarten die entsprechenden Kreditkartenakzeptanzverträge durchaus mit unterschiedlichen Acquirern geschlossen worden sein können. Die vom Schuldner akzeptierten Kreditkarten sind zusammen mit den zugehörigen Acquirern und Vertragspartnernummern bei den Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. auf der Rückseite des Vollstreckungsauftrages zu vermerken.

Falls es dem Vollziehungsbeamten nicht gelingt, an die benötigten Informationen zu gelangen, könnten die Unterlagen zwar grundsätzlich auch vom Innendienst beim Vollstreckungsschuldner angefordert werden (§§ 90, 92, 93, 97, 328 ff. AO). Eine solche Vorgehensweise ist allerdings im Regelfall wenig Erfolg versprechend, weil der Vollstreckungsschuldner erfahrungsgemäß die Vorlage der Unterlagen so lange verzögern wird, bis alle noch im Raum stehenden Abrechnungen abgewickelt sind.

Aus diesem Grund ist es zweckmäßiger, zunächst Pfändungsverfügungen anhand der beigefügten Liste durchzuführen, in der die größten Kreditkartenacquirer bezüglich der einzelnen Kreditkarten aufgeführt sind. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass es neben den „Großacquirern” auch noch eine Vielzahl kleinerer Acquirer gibt, sodass bei dieser Vorgehensweise ein Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme nicht unbedingt sichergestellt ist. Eine generelle Pfändung bei allen bekannten Kreditkartenacquirern würde allerdings im Regelfall den Rahmen der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und möglichem Vollstreckungserfolg sprengen.

4. Pfändungsverfahren

In der Pfändungsverfügung ist der Name des Vertragsunternehmens (Firma des Schuldners) und alle weiteren bekannten Informationen (z. B. „Pizzeria Roma, Hauptstraße 1, 60322 Frankfurt, Geschäftsführer: Fritz Müller”) anzugeben, da die Kreditkartenacquirer ansonsten Schwierigkeiten haben, die Pfändung dem richtigen Vertragsunternehmen zuzuordnen. Besonders hilfreich, allerdings nicht unbedingt notwendig ist insoweit auch die Vertragspartnernummer (s. o.). Alleine mit dem Namen des Vollstreckungsschuldners und dessen Privatanschrift können die Kreditkartenacquirer die Pfändungsverfügung oft mit der Folge nicht zuordnen, dass sie ins Leere geht.

5. Übersicht über die gängigsten Kreditkarten und die größten Kreditkartenacquirer („Kreditkartendienstleister”)


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Kreditkartenacquirer
Kreditkarte
Elavon Merchant Services
Lyoner Str. 36
60528 Frankfurt am Main
www.elavon.de
MasterCard, Visa, AmEx, JCB, Union Pay, Diners Club, Discover , Maestro, V-Pay , Girocard
ConCardis GmbH
Helfmann-Park 7
65760 Eschborn
www.concardis.de
MasterCard, Visa, AmEx, Union Pay, JCB, Diners Club, Discover, V-Pay, Maestro, GeldKarte, Girocard
B + S Card Service GmbH
Lyoner Str. 9
60528 Frankfurt am Main
www.bs-card-service.com
MasterCard, Visa, AmEx, Union Pay, Diners Club, JCB, Discover, Geldkarte, Maestro, V-Pay, Girocard
First Data Deutschland GmbH
Konrad-Adenauer-Allee 1
61118 Bad Vilbel
www.firstdata.com
MasterCard, Visa, Union Pay, JCB, Diners Club, Discover, V-Pay
American Express International Inc.
Theodor-Heuss-Allee 112
60486 Frankfurt am Main
www.americanexpress.com
AmEx
Ingenico Payment Services GmbH
-easy cash-
Daniel-Goldbach-Str. 17 – 19
40880 Ratingen
www.easycash.de
MasterCard, Visa, AmEx,
Diners Club, JCB, GeldKarte, Maestro, V-Pay, Union Pay, Girocard
Wirecard Bank AG
Einsteinring 35
85609 Aschheim
www.wirecardbank.de
Visa, JCB, MasterCard, AmEx, Discover, Diners Club, Union Pay
EVO Payments International GmbH
Elsa-Brändström-Str. 10 – 12
50668 Köln
www.evopayments.eu
Visa, MasterCard, Maestro, AmEx, Diners Club, JCB, Comfort Card, V-Pay
InterCard AG
Mehlbeerenstraße 4
82024 Taufkirchen bei München
www.intercard.de
Visa, MasterCard, Maestro, V-Pay, GeldKarte, Girocard

Aufgrund einer starken Fluktuation im Kreditkartenakzeptanz-Geschäft ist es zu empfehlen, vor dem Ausbringen einer Pfändung zunächst den Internet-Auftritt des betroffenen Acquirers aufzusuchen und Hinweise zu Geschäftsübernahmen/Umfirmierungen bzw. zu von ihm abgerechneten Kreditkarten nachzulesen.

Sofern über die Drittschuldnererklärung oder gesonderte Anschreiben Änderungen diesbezüglich bekannt werden, bitte ich, hiervon eine Ablichtung/Fax ohne Anschreiben an St 163 zu übermitteln.

OFD Niedersachsen v. - S 0535 - 105 - St 163

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 1750 Nr. 30
WAAAF-71581