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Lohn und Gehalt kompakt
Einkommensteuer | Kosten für Arbeitsecke nicht abzugsfähig (BFH)
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an ). Darüber hinaus kommt die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf einen zweisitzigen VW-Transporter mit geschlossenem, fensterlosem Laderaum nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 17. 2 .2016 - X R 32/11; veröffentlicht am ).
Hintergrund:
Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (s. hierzu Beschluss des Großen Senats vom - GrS 1/14, unter D.).
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über
den anteiligen Abzug der Kosten für eine Arbeitsecke sowie
die Anwendung der 1%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf einen zweisitzigen VW-Transporte...