»1. a) Kann die Gesellschaft im Prozeß gegen einen von mehreren Geschäftsführern durch die anderen satzungsgemäß vertreten werden, dann bleibt es bei deren Vertretungszuständigkeit, sofern die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen besonderen Prozeßvertreter zu bestellen.
b) Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer.«
2. Ein Streit unter Geschäftsführern über die Frage, ob die den Kunden angebotenen Softwareprogramme grundsätzlich in jedem einzelnen Fall von vornherein entsprechend deren Bedürfnissen ausgestaltet sein sollten oder ob nur ein einheitliches Standardprogramm zur Verfügung gestellt werden sollte, das lediglich in bestimmten Zeiträumen allgemein in Erscheinung getretenen Kundenbedürfnissen gegen Aufpreis anzupassen sei, muß als grundlegende Frage der Geschäftspolitik in der Gesellschafterversammlung entschieden werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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