1. Ein Testamentsvollstrecker ist außerhalb des Anwendungsbereiches des § 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich befugt, Erträge zu thesaurieren. Allerdings sind Nutzungen dann herauszugeben, soweit dies zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts des oder der Erben sowie zur Begleichung fälliger Steuerschulden (Erbschaftssteuer) erforderlich ist. Wenn die Einkünfte des Nachlasses dazu ausreichen, hat der Testamentsvollstrecker dem oder den Erben aus die zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten notwenigen Mittel zu gewähren.
2. Zu den Grenzen der Gleichbehandlung der Erben durch einen Testamtensvollstrecker.
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OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 15.02.2016 - 8 W 59/15
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