1. Nach der Rechtsprechung des BAG ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen dann auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird. Dafür ist nach der Rechtsprechung des BAG vor allem maßgebend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht (vgl. hierzu ).
2. Der arbeitgeberübergreifende Einsatz nur einzelner Arbeitnehmer indiziert den gemeinsamen Betrieb noch nicht.
3. Für das Ende der Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB ist nicht von Bedeutung, dass der letzte Tag der Probezeit ein Sonntag ist. Nach § 193 BGB verlängert sich nur die Frist zur Abgabe einer Willenserklärung. § 622 Abs. 3 enthält - wie auch § 1 Abs. 1 KSchG - keine Frist für die Abgabe einer Kündigungserklärung. Die Norm enthält nur eine Regelung, welche Kündigungsfristen anwendbar sind, wenn die Kündigungserklärung zu einem gewissen Zeitpunkt zugeht.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 12 Nr. 24 YAAAF-71482
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 09.10.2014 - 5 Sa 74/14
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