BGH Beschluss v. - III ZR 140/15

Instanzenzug: 1 O 460/11

Gründe

1Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit Schriftsatz vom vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. , NJW-RR 2005, 148 mwN.). Das die Leistung einer Prozesskostensicherheit von 10.000 € angeordnet. Aus der Verfügung des Vorsitzenden der erstinstanzlich zuständigen Zivilkammer vom ergibt sich, dass die Sicherheitsleistung nach den für die Beklagte zu erwartenden Kosten des Rechtsstreits in den ersten beiden Instanzen bemessen wurde. Da die angeordnete Sicherheit nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, die Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz nicht abdeckt, kann die Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen. Die Parteien haben sich inzwischen auf einen Betrag von 5.500 € verständigt, so dass die Anordnung und Fristbestimmung nach § 113 ZPO durch Beschluss erfolgen kann (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 113 Rn. 1).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAF-71464