BGH Beschluss v. - III ZB 11/16

Instanzenzug:

Gründe

1Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

2Unabhängig von der Frage, ob die Rechtsbeschwerde bereits unzulässig wäre, weil sie nicht mehr fristgerecht eingelegt und dem Kläger insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gewährt werden könnte, da er seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 5. Februar 2016 keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. etwa , BeckRS 2013, 09521 Rn. 2 mwN), wäre sie jedenfalls unbegründet.

3Das Landgericht hat die Berufung des Klägers nämlich zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Das klageabweisende und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 232 ZPO) versehene wurde dem Kläger am 15. September 2015 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger lediglich persönlich - und nicht, wie geboten, durch einen Rechtsanwalt - Berufung eingelegt mit der Folge, dass er die Berufungsfrist versäumt hat (§§ 517, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist scheidet aus. Zwar kommt dies in Betracht, wenn eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht einreicht (vgl. dazu etwa , NJW 2011, 230 Rn. 7 mwN). Der Kläger hat auch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gestellt. Dieser ist jedoch beim Landgericht erst am 18. Oktober 2015, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist, eingegangen.

Fundstelle(n):
QAAAF-71463