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Online-Nachricht - Dienstag, 19.04.2016

Erbschaftsteuer | Auskunftsverlangen an österreichische Zweigstellen deutscher Banken (EuGH)

Der Anwendung des § 33 ErbStG auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Bankgeheimnis eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet, verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV, vormals Art. 43 EG ().

Hintergrund: Nach § 33 Abs. 1 ErbStG hat, wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Das österreichische Recht sieht dagegen ein Bankgeheimnis vor. Im damaligen § 38 Bankwesengesetz (BWG) heißt es: Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden … anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis)“. Eine Ausnahme gilt u.a., wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses ist strafbar (§ 101 BWG).

Sachverhalt: Die Sparkasse Allgäu ist ein in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48. Sie betreibt u.a. eine unselbständige Zweigstelle in Österreich. Im September 2008 forderte das Finanzamt Kempten die Sparkasse auf, ihm für die Zeit ab in Bezug auf die Kunden ihrer Zweigstelle in Österreich, die zum Zeitpunkt ihres Todes in Deutschland Steuerinländer waren, die Informationen im Sinne des § 33 ErbStG anzuzeigen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg, der BFH legte daraufhin mit Beschluss v. - dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, vormals Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen Finanzamt anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen?

Hierzu führt der EuGH nunmehr aus:

  • § 33 Abs. 1 ErbStG gilt seinem Wortlaut nach für die Kreditinstitute mit Sitz in Deutschland sowohl in Bezug auf ihre Geschäfte in Deutschland als auch in Bezug auf ihre Geschäfte im Ausland.

  • Zur Zeit des Auskunftsverlangens der deutschen Finanzbehörden hat kein Abkommen zum Austausch von Informationen auf dem Gebiet der Steuern zwischen Österreich und Deutschland bestanden. Ein solches ist erst am in Kraft getreten.

  • Der bloße Umstand, dass das österreichische Recht eine Anzeigepflicht nicht kennt, kann allerdings nicht zum Ausschluss der Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland führen, eine solche Pflicht zu normieren.

  • Insofern ist Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.

Quelle: EuGH online (il)

Hinweis

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
YAAAF-71362