Gewerbesteuer: Sonderbetriebseinnahmen
als Bestandteil des inländischen Gewerbeertrags einer Immobilien-KG
mit ausschließlich im Ausland belegenen Immobilien
Leitsatz
1. Die im Rahmen der Fondsinitiierung
erzielten Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter (Initiatoren)
eines geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer gewerblich
geprägten GmbH & Co. KG mit ausschließlich in den Niederlanden
belegenem Grundbesitz sind regelmäßig dem inländischen Gewerbeertrag
der KG zuzurechnen, wenn diese im Inland eine Betriebsstätte unterhält.
2. Eine Betriebsstätte im Sinn
von § 12 S. 1 AO erfordert nicht in jedem Fall, dass dem Steuerpflichtigen
ein vertragliches Nutzungsrecht an der festen Geschäftseinrichtung
oder Anlage zusteht.
3. Die bloße Vermietung einer
in den Niederlanden gelegenen Immobilie vermittelt dem Steuerpflichtigen
regelmäßig keine Betriebsstätte in der Immobilie.
4. Sondervergütungen, die ein
Immobilienfonds in der Form einer gewerblich geprägten GmbH &
Co. KG mit Einkünften aus der Vermietung von in den Niederlanden
belegenem Grundbesitz im Rahmen der Fondsinitiierung und zur Verwaltung
der Anleger an ihre Gesellschafter leistet, sind nicht gemäß § 9
Nr. 1 S. 2 ff. GewStG i. d. F. vor dem Jahressteuergesetz 2009 (vom
BGBl
I 2008, 2794) aus dem Gewerbeertrag zu kürzen; sie
sind auch nicht aufgrund Art. 4 oder Art. 5 i. V. m. Art. 20 Abs.
2 BDA-Niederlande vom von der deutschen Besteuerung
freizustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 747 Nr. 9 IWB-Kurznachricht Nr. 13/2016 S. 474 IAAAF-71269
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.02.2016 - 2 K 54/13
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