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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 54/13 EFG 2016 S. 747 Nr. 9

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1GewStG § 2 Abs. 2GewStG § 7GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG § 9 Nr. 3DBA-Niederlande Art. 4 DBA-Niederlande Art. 5

Gewerbesteuer: Sonderbetriebseinnahmen als Bestandteil des inländischen Gewerbeertrags einer Immobilien-KG mit ausschließlich im Ausland belegenen Immobilien

Leitsatz

1. Die im Rahmen der Fondsinitiierung erzielten Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter (Initiatoren) eines geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG mit ausschließlich in den Niederlanden belegenem Grundbesitz sind regelmäßig dem inländischen Gewerbeertrag der KG zuzurechnen, wenn diese im Inland eine Betriebsstätte unterhält.

2. Eine Betriebsstätte im Sinn von § 12 S. 1 AO erfordert nicht in jedem Fall, dass dem Steuerpflichtigen ein vertragliches Nutzungsrecht an der festen Geschäftseinrichtung oder Anlage zusteht.

3. Die bloße Vermietung einer in den Niederlanden gelegenen Immobilie vermittelt dem Steuerpflichtigen regelmäßig keine Betriebsstätte in der Immobilie.

4. Sondervergütungen, die ein Immobilienfonds in der Form einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG mit Einkünften aus der Vermietung von in den Niederlanden belegenem Grundbesitz im Rahmen der Fondsinitiierung und zur Verwaltung der Anleger an ihre Gesellschafter leistet, sind nicht gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG i. d. F. vor dem Jahressteuergesetz 2009 (vom BGBl I 2008, 2794) aus dem Gewerbeertrag zu kürzen; sie sind auch nicht aufgrund Art. 4 oder Art. 5 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 BDA-Niederlande vom von der deutschen Besteuerung freizustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 747 Nr. 9
IWB-Kurznachricht Nr. 13/2016 S. 474
IAAAF-71269

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.02.2016 - 2 K 54/13

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