nachträgliche Kürzung des Betriebsausgabenabzugs um von einem Gesellschafter ohne Wissen des Mitgesellschafters verausgabte
Bestechungsgelder
Zurechnung des Mehrgewinns
Leitsatz
1. Nachträglich festgestellte Mehrgewinne einer Personengesellschaft sind grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten
Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Das gilt auch, wenn Erlöse ursprünglich um zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte
Beträge gekürzt wurden.
2. Der Mehrgewinn aus der nachträglichen Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Bestechungsgelder, die ein Gesellschafter
ohne Wissen des Mitgesellschafters verausgabt hatte, ist jedenfalls dann beiden Gesellschaftern nach Maßgabe des allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, wenn der Mitgesellschafter es – obwohl kein Hinderungsgrund bestand – unterlassen
hat, etwaige Ersatzansprüche aus einem möglichen Rückfluss der Bestechungsgelder an den Leistenden gegen diesen geltend zu
machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 25 DStRE 2016 S. 967 Nr. 16 EFG 2016 S. 706 Nr. 9 Ubg 2016 S. 551 Nr. 9 KAAAF-71264
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