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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1368/11

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG 2007 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2007 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

Verwendung eines Firmenfahrzeugs für Fahrten eines Bauleiters zu auswärtigen Baustellen als neue Tatsache i.S. des § 173 AO

Leitsatz

1. Stellen auswärtige Baustellen für einen Bauleiter keine regelmäßige Arbeitsstätten dar und hat der Bauleiter die Fahrten zu den Baustellen mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug durchgeführt, kann er die Fahrtkosten mangels eigener Aufwendungen nicht als Werbungskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigen.

2. Hat der Bauleiter bei der aktenlosen Veranlagung im Arbeitnehmerbereich des FA zwar in der Steuererklärung des Vorjahres auf die Verwendung des Firmenfahrzeugs hingewiesen, nicht aber in den –von dem neu für den Bauleiter zuständig gewordenen „Allgemeinen Veranlagungsbereich” zu bearbeitenden – Steuererklärungen der Folgejahre, und haben die Sachbearbeiter des „Allgemeinen Veranlagungsbereichs” mangels Kenntnis von dem Firmenfahrzeug die vom Bauleiter geltend gemachten Fahrtkosten zu den Baustellen als Werbungskosten anerkannt, so können die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Folgejahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn dem „Allgemeinen Veranlagungsbereich” nachträglich die Verwendung des Firmenfahrzeugs für die Fahrten zu den nicht als regelmäßige Arbeitsstätten einzustufenden Baustellen bekannt wird. Für die Frage, ob diese Tatsache für das FA i. S. d. § 173 Abs. 1 AO neu war, kommt es insoweit nicht auf die Kenntnis des früher für den Bauleiter zuständigen Arbeitnehmerbereichs, sondern nur auf die Kenntnis des nunmehr zuständigen „Allgemeinen Veranlagungsbereichs” an.

Fundstelle(n):
GAAAF-71261

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.11.2015 - 1 K 1368/11

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