Verwendung eines Firmenfahrzeugs für Fahrten eines Bauleiters zu auswärtigen Baustellen als neue Tatsache i.S. des § 173 AO
Leitsatz
1. Stellen auswärtige Baustellen für einen Bauleiter keine regelmäßige Arbeitsstätten dar und hat der Bauleiter die Fahrten
zu den Baustellen mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug durchgeführt, kann er die Fahrtkosten
mangels eigener Aufwendungen nicht als Werbungskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigen.
2. Hat der Bauleiter bei der aktenlosen Veranlagung im Arbeitnehmerbereich des FA zwar in der Steuererklärung des Vorjahres
auf die Verwendung des Firmenfahrzeugs hingewiesen, nicht aber in den –von dem neu für den Bauleiter zuständig gewordenen
„Allgemeinen Veranlagungsbereich” zu bearbeitenden – Steuererklärungen der Folgejahre, und haben die Sachbearbeiter des „Allgemeinen
Veranlagungsbereichs” mangels Kenntnis von dem Firmenfahrzeug die vom Bauleiter geltend gemachten Fahrtkosten zu den Baustellen
als Werbungskosten anerkannt, so können die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Folgejahre nach § 173 Abs. 1 Nr.
1 AO geändert werden, wenn dem „Allgemeinen Veranlagungsbereich” nachträglich die Verwendung des Firmenfahrzeugs für die Fahrten
zu den nicht als regelmäßige Arbeitsstätten einzustufenden Baustellen bekannt wird. Für die Frage, ob diese Tatsache für das
FA i. S. d. § 173 Abs. 1 AO neu war, kommt es insoweit nicht auf die Kenntnis des früher für den Bauleiter zuständigen Arbeitnehmerbereichs,
sondern nur auf die Kenntnis des nunmehr zuständigen „Allgemeinen Veranlagungsbereichs” an.
Fundstelle(n): GAAAF-71261
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.11.2015 - 1 K 1368/11
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