1. Der Begriff des Unlands i. S. v. § 45 Abs. 1 BewG erfasst land- und forstwirtschaftliche Flächen, die aufgrund der natürlichen
Gegebenheiten nicht bewirtschaftet, d. h. in Kultur genommen werden können und keinerlei Ertrag abwerfen. Dass die Ernte der
auf einem Flurstück vorhandenen Bestockung nach Ansicht des Steuerpflichtigen bei den gegebenen Rahmenbedingungen ökonomisch
nicht sinnvoll ist, ist für die an Hand objektiver Kriterien gebotene Einordnung unerheblich.
2. Bei Geringstland ist die Kulturfähigkeit im Gegensatz zum Unland nicht wegen der besonderen Beschaffenheit der Flächen
ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 35 DStRE 2016 S. 1299 Nr. 21 EFG 2016 S. 876 Nr. 11 FAAAF-71257
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