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Online-Nachricht - Freitag, 15.04.2016

Einkommensteuer | Kauf von Blockheizkraftwerken im Schneeballsystem (FG)

Der vermeintliche Kauf von Blockheizkraftwerken im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems kann zu ausgleichsfähigen Verlusten aus Gewerbebetrieb führen (, Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, sofern die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ferner darf es sich nicht um eine Betätigung aus dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung handeln.

Sachverhalt: Der Kläger bestellte insgesamt drei Blockheizkraftwerke und zahlte an die Verkäuferin vorab den jeweiligen Kaufpreis. Für zwei dieser Blockheizkraftwerke, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Namen und auf Rechnung des Klägers betrieben werden sollten, mietete er von einem mit der Verkäuferin verbundenen Unternehmen zugleich einen Container und eine Standortfläche an und schloss einen „Premium Service Vertrag“ ab. Das dritte Blockheizkraftwerk verpachtete er für die Dauer von zehn Jahren an die Verkäuferin, die dieses selbst betreiben sollte. Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke niemals geliefert und in Betrieb genommen. Vielmehr war der Kläger nach den in einem Strafverfahren getroffenen Feststellungen Opfer eines betrügerischen Schneeballsystems geworden. Die angefallenen Aufwendungen (insbesondere AfA, Schuldzinsen und gezahlte Vorsteuern) überstiegen in den Streitjahren die Einnahmen des Klägers (Provisionen und Umsatzsteuererstattungen). Die Verluste machte der Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Verluste mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei den getätigten Investitionen nicht um einen Gewerbebetrieb, sondern um Kapitalanlagen gehandelt habe, so dass das Abzugsverbot für Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) eingreife. Nach einer bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsauffassung lägen partiarische Darlehen vor, soweit die Anleger die Blockheizkraftwerke selbst hätten betreiben sollen und sonstige Kapitalforderungen, soweit Pachtverträge mit der Verkäuferin abgeschlossen wurden. Die Klage hatte hinsichtlich der beiden Blockheizkraftwerke, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Namen und auf Rechnung des Klägers betrieben werden sollten, Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • In Bezug auf die beiden Kraftwerke, die im Namen und auf Rechnung des Klägers betrieben werden sollten, erzielte der Kläger in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. so dass der Abzug von in der Vorbereitungsphase entstandenen Verlusten in Betracht kommt.

  • Insbesondere liegt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, weil dem Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen die Erträge zugestanden haben und er auch das Verlustrisiko getragen hat.

  • Zudem hat er eine Verfügungsbefugnis und hinreichende (Mit-)Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich der Kraftwerke gehabt.

  • Ein partiarisches Darlehen kann dagegen nicht angenommen werden, da kein Kapitalrückzahlungsanspruch vereinbart worden ist. Da für die Beurteilung allein die Perspektive des Klägers maßgeblich ist, ist es unerheblich, dass auf Seiten der Verkäuferin nie die Absicht bestand, die Blockheizkraftwerke zu liefern und in Betrieb zu nehmen.

  • Soweit der Kläger die Vereinbarung getroffen hat, das dritte Blockheizkraftwerk an die Verkäuferin zu verpachten, liegt kein Gewerbebetrieb vor.

  • Insbesondere kann keine gewerbliche Betriebsverpachtung im Ganzen angenommen werden, weil von vornherein eine Verpachtung beabsichtigt gewesen ist. Allerdings bestehen auch keine Anhaltspunkte für Einkünfte aus Kapitalvermögen, so dass es sich insoweit um Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG handelt.

  • Aufgrund der Verlustausgleichsbeschränkung sind die Verluste gesondert festzustellen und dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Quelle: FG Münster, Newsletter April 2016 (il)

Hinweis

Der Senat hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
TAAAF-71235