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Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
(1) Zu den Gründen der sachlichen Unbilligkeit der Festsetzung einer Steuer. (2) Die Billigkeitsmaßnahme i. S. des § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung, die nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann. (3) Zum Normzweck des § 6b EStG als wirtschaftslenkende Vorschrift. (4) Scheidet die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG aus, weil infolge des Rechtsinstituts der mittelbaren Grundstücksschenkung die Herstellung des Reinvestitionsobjekts (noch) dem Schenker zuzurechnen ist, besteht keine Ermessensreduzierung des FA auf Null eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO vorzunehmen ( NWB NAAAF-18062; Bezug: § 6b EStG; § 163 AO).