Vergnügungssteuer | Wettbürosteuer rechtens (OVG)
Die Stadt Dortmund darf Wettbürobetreiber zu einer Wettbürosteuer
heranziehen (Oberverwaltungsgericht NRW, Urteile v. - 14 A 1599/15,
14 A 1648/15 sowie 14 A 1728/15).
Hintergrund: Mit der Wettbürosteuer, einer neuen kommunalen Steuer, wird das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros besteuert, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. Die bewettbare Sportereignisse werden auf Bildschirmen - zum Teil live - übertragen. Gewöhnlich gibt es Sitzgelegenheiten und Erfrischungsgetränke. Ein Eintritt wird nicht verlangt. Die Kunden können zu den gleichen Konditionen wetten wie im Internet oder in reinen Annahmestellen. Die Wettbürobetreiber erhalten von dem - zumeist im Ausland ansässigen - Wettveranstalter für die Vermittlungstätigkeit eine Provision. Die Höhe der Wettbürosteuer berechnet sich nach der Betriebsfläche des Wettbüros.
Hierzu führten die Richter des OVG weiter aus:
Die Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Form der Wettbürosteuer ist verfassungsgemäß.
Entgegen einer anderslautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (s. hierzu unsere News v. 3.3.2016) ist es unschädlich, dass die Wettkunden nicht unmittelbar für das Fernsehangebot ein bestimmtes Entgelt zahlen.
Der Wettbürobetreiber finanziert mit der Provision, die über die Wetteinsätze der Kunden fi-nanziert wird, das Wettbüro, so dass letztlich die Wetter das Wettbüro finanziell tragen.
Unerheblich ist, dass der steuerpflichtige Wettbürobetreiber an dem Geschäft zwischen dem Wetter und dem Wettanbieter nicht beteiligt ist.
Der für das Erheben einer örtlichen Aufwandsteuer - wie hier der Vergnügungssteuer - erforderliche Aufwand liegt auch in dieser Fallgestaltung vor: Die Wettbürosteuer trifft den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist es unbedenklich, dass nur Wetten in Wettbüros und nicht in Annahmestellen besteuert werden.
Abgesehen davon, dass Wettbüros ähnlich wie Spielhallen häufig problematische Wirkungen entfalten, schaffen Wettbüros, anders als reine Annahmestellen, einen besonderen Anreiz zum Wetten und erzielen dadurch einen höheren Umsatz.
Da nur geschätzt werden kann, wie viel Mehrumsatz Wettbüros im Vergleich zu Annahmestellen erzielen, ist auch die Anknüpfung des Steuermaßstabs an die Betriebsfläche des Wettbüros rechtmäßig.
Auf den dort erzielten Wettumsatz kann nicht abgestellt werden, weil die Besteuerung nur auf den Mehrumsatz abzielt, der durch die Gestaltung als Wettbüro erzielt wird. Im Übrigen können selbst die getätigten Wetteinsätze nur schwierig festgestellt werden.
Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. (il)
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BVerwG zugelassen.
Fundstelle(n):
KAAAF-71183