BGH Beschluss v. - 4 StR 39/16

Selbständige Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren

Gesetze: § 74 Abs 2 Nr 2 StGB, § 74 Abs 3 StGB, § 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 413 StPO, § 440 Abs 1 StPO

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 2 KLs 5404 Js 11882/15

Gründe

1Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und einen Gegenstand eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten.

2Der Senat stellt das Verfahren im Fall II.9. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil nach Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob in diesem Fall ein nach § 77 Abs. 3 StGB wirksamer Strafantrag vorliegt.

3Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. , bei Becker, NStZ-RR 2005, 65, 69; Urteil vom – 4 StR 140/08; Rosenau in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 413 Rn. 2). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

4Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible                          Roggenbuck                         Cierniak

                       Mutzbauer                               Bender

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:160316B4STR39.16.0

Fundstelle(n):
CAAAF-70996