Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (Fälle II. 1 bis 10 der Urteilsgründe). Außerdem hat es den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II. 11 der Urteilsgründe) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in weiteren 51 Fällen (Fälle II. 12 bis 62 der Urteilsgründe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Bei der Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe hat die Kammer dem Umstand, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren durch Benennung seines Lieferanten im Fall II. 11 der Urteilsgründe Aufklärungshilfe geleistet hatte, keine Bedeutung zugemessen; es fehle insoweit an dem gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG erforderlichen Zusammenhang, da der Angeklagte die Betäubungsmittel in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe von einem anderen (unbekannten) Lieferanten bezogen habe. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Kammer hat es versäumt zu prüfen, ob eine Milderung des Strafrahmens unter Anwendung von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung in Betracht kommt.
3§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB aF enthielt im Gegensatz zu der nunmehr geltenden Fassung nicht die einschränkende Voraussetzung eines Zusammenhangs zwischen der offenbarten und der dem "Kronzeugen" zur Last liegenden Tat; vielmehr war es unter der Geltung des alten Rechtszustands ausreichend, dass sich die Aufklärungshilfe nur auf eine von mehreren, dem "Kronzeugen" zur Last fallenden Taten bezog (, StV 2014, 619, 620 mwN). Deshalb kommt hier die Anwendung der zur Tatzeit geltenden, für den Angeklagten günstigeren (§ 2 Abs. 3 StGB) Fassung von § 46b StGB in Betracht, die auch nicht durch die bereichsspezifische Kronzeugenregelung in § 31 BtMG ausgeschlossen ist (BGH, aaO).
4Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe entzieht der unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können indes bestehen bleiben, da sie von dem dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
52. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
6Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob trotz des von der Kammer angenommenen gewerbsmäßigen Handelns die Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG entfallen könne, geht fehl. Die Kammer hat unter Bezugnahme auf die an anderer Stelle der Urteilsgründe erörterten Strafzumessungsgesichtspunkte ausgeführt, dass die Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG bestehen bleibe (UA S. 25 a.E.). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Fundstelle(n):
GAAAF-70973