Waldwertminderung nach Abschn. 212 Abs.
1 Satz 8 EStR 1981 - Nachholung der Korrektur eines unrichtigen
Bilanzansatzes
Leitsatz
(1)
Ist die Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes in derjenigen
Schlussbilanz, in der er erstmals aufgetreten ist, nicht mehr möglich,
weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig
sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift,
so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs die
Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in
dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist.
(2)
Die Waldwertminderung nach Abschn. 212 Abs. 1 Satz 8 EStR 1981 ist
nach dem Wortlaut als Vereinfachungsregelung (Typisierungsvorschrift)
zu verstehen und weder nach Wortlaut noch nach Funktion eine Billigkeitsregelung
im Sinne des § 163 AO 1977.
Fundstelle(n): EAAAF-70871
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 17.02.2016 - 3 K 683/14
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