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FG Köln Urteil v. - 3 K 2557/11 EFG 2016 S. 624 Nr. 8

Gesetze: UStG § 15 Abs 1 Satz 1, EStG § 9b Abs 1

Immobilien/Umsatzsteuer

Vorsteuerbeträge als Werbungskosten bei gemischter Gebäudenutzung

Leitsatz

1) Die Berücksichtigung eines Vorsteuerbetrags als Werbungskosten gemäß § 9b Abs. 1 EStG richtet sich allein nach der Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 15 UStG.

2) Bei beabsichtigter Mischnutzung eines Gebäudes erfordert die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen. Ein gewichtiges Indiz für diese Zuordnung ist die zeitnahe Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in einer Umsatzsteuervoranmeldung. Spätester Zeitpunkt für eine Zuordnung zum Unternehmen ist der Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen, also der 31.5. des Folgejahres. Eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung kann bis zu diesem Zeitpunkt korrigiert werden.

3) Bei gestreckten Herstellungsvorgängen, die sich über mehrere Jahre hinziehen, muss die Zuordnungsentscheidung für jedes Jahr des Leistungsbezugs ausgeübt werden.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 854 Nr. 15
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2016 S. 627
EFG 2016 S. 624 Nr. 8
StB 2016 S. 84 Nr. 4
NAAAF-70868

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FG Köln, Urteil v. 09.12.2015 - 3 K 2557/11

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