Im Streitfall ergibt sich aus der Bescheinigung des Versicherungsunternehmens, dass die Versicherung der Klägerin keiner nach
dem Einkommensteuergesetz begünstigten Vertragsform entspricht. Der seit dem unter der Versicherungsnummer 380
688 078 geführte Vertrag kam durch die Zusammenlegung von insgesamt 18 Versicherungen, die zwischen 1974 und 1991 jeweils
gegen die Zahlung eines Einmalbeitrags geschlossen worden waren, zustande. Somit liegt kein in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
EStG a.F. genannter Vertrag vor (vgl. /02, DStR 2002, 1667 unter I.
2. "nicht begünstigte Versicherungen").
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 2 DStRE 2017 S. 135 Nr. 3 KAAAF-70856
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