1. Bei den im Streitfall vorgenommenen Liposuktionen handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode.
Der Senat schließt sich den Ausführungen des , BStBl II 2015 S. 803) sowie vorgehend im
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Az.: 2 K 272/12, EFG 2015 S. 33) vollumfänglich an
und stützt sich hinsichtlich der wissenschaftlichen Anerkennung der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems auf das „Gutachten
Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen” der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen e.V. vom .
2. Ausgehend von diesem allgemein zugänglichen Fachgutachten handelt es sich bei einer Liposuktion nicht um eine anerkannte
Therapie zur Behandlung des Lipödems (vgl. zu den weiteren Einzelheiten die Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen
in EFG sowie im Urteil des Oberverwaltungsgericht Lüneburg v. 5 LB 50/11 (Entscheidungen
zum Krankenhausrecht 2013/159).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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