als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge
voraussichtlich dauernde Wertminderung der Anteile
Teilwertabschreibung
Leitsatz
1. Nach der grundsätzlichen Konzeption der Investmentbesteuerung sollen die vom Investmentvermögen erzielten Erträge beim
Anleger so besteuert werden, als habe der Anleger sie im Rahmen einer Direktanlage erzielt (Transparenzprinzip).
2. Ausschüttungsgleiche Erträge sind trotz Thesaurierung als Betriebseinnahmen des Anlegers am Geschäftsjahresende zu erfassen.
3. Die ausschüttungsgleichen Erträge stellen weder nachträgliche Anschaffungskosten der Investmentanteile dar noch bilden
sie ein selbstständiges Wirtschaftsgut.
4. Eine Teilwertabschreibung ist nicht schon dann vorzunehmen, wenn der Rücknahmepreis der Anteile zum Bilanzstichtag unter
die Summe der ursprünglichen Anschaffungskosten und der ausschüttungsgleichen Erträge gesunken ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2016 S. 679 Nr. 18 EFG 2016 S. 1003 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2016 S. 709 CAAAF-70850
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Sächsisches FG, Urteil v. 20.08.2015 - 1 K 1689/12
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