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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1689/12 EFG 2016 S. 1003 Nr. 12

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 InvStG § 2 Abs. 1 S. 2HGB § 255 Abs. 1 S. 1

Investmentbesteuerung beim betrieblichen Anleger

als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge

voraussichtlich dauernde Wertminderung der Anteile

Teilwertabschreibung

Leitsatz

1. Nach der grundsätzlichen Konzeption der Investmentbesteuerung sollen die vom Investmentvermögen erzielten Erträge beim Anleger so besteuert werden, als habe der Anleger sie im Rahmen einer Direktanlage erzielt (Transparenzprinzip).

2. Ausschüttungsgleiche Erträge sind trotz Thesaurierung als Betriebseinnahmen des Anlegers am Geschäftsjahresende zu erfassen.

3. Die ausschüttungsgleichen Erträge stellen weder nachträgliche Anschaffungskosten der Investmentanteile dar noch bilden sie ein selbstständiges Wirtschaftsgut.

4. Eine Teilwertabschreibung ist nicht schon dann vorzunehmen, wenn der Rücknahmepreis der Anteile zum Bilanzstichtag unter die Summe der ursprünglichen Anschaffungskosten und der ausschüttungsgleichen Erträge gesunken ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStZ 2016 S. 679 Nr. 18
EFG 2016 S. 1003 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2016 S. 709
CAAAF-70850

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Sächsisches FG, Urteil v. 20.08.2015 - 1 K 1689/12

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