Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 60 Übergangsvorschrift
I. Allgemeines
1Die Vorschrift betrifft nicht den Übergang von der BRAGO zum RVG, sondern Übergangsfälle hinsichtlich der Änderung des RVG. Die Vorschrift regelt, ob altes oder neues Recht gilt.
Grundsätzlich kommt es auf den Tag der unbedingten Auftragserteilung zur Erledigung derselben Angelegenheit an. Ist der Steuerberater also vor dem jeweiligen Stichtag beauftragt worden, ist er vor diesem Tag bestellt oder beigeordnet worden, dann gilt altes Recht. Ist der Steuerberater nach dem jeweiligen Stichtag beauftragt, beigeordnet oder bestellt worden, gilt neues Recht. Hierbei kommt es auf die Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG an. Wenn also der Steuerberater vor der Gesetzesänderung beauftragt wurde und die Verhandlung danach stattfand, so handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, es gilt altes Recht. Wenn der Steuerberater vor einer Gesetzesänderung den Auftrag für eine Klage zum Finanzgericht erhält und nach Gesetzesänderung den Antrag auf einstweilige Anordnung, so liegen verschiedene Angelegenheiten vor, § 17 Nr. 4b RVG.
Jeder Rechtszug ist gesondert zu betrachten, § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an, wenn der Steuerberater schon im ...