Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
I. Allgemeines
1Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe steht ein Dreiecksverhältnis zwischen der Partei, dem Steuerberater und der Staatskasse. Hat die Staatskasse Prozesskostenhilfe gewährt, so gehen die Ansprüche des beigeordneten Steuerberaters gegenüber dem Mandanten oder einem erstattungspflichtigen Gegner auf die Staatskasse über.
II. Gläubigerwechsel
2Der Übergang auf die Staatskasse bezweckt, dass diese bei dem eigentlichen Schuldner Rückgriff nehmen kann, soweit der Gläubiger befriedigt wurde. Übergehen kann daher nur ein Anspruch in der Person des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, der von der Zahlung profitiert. Auf die Staatskasse gehen die Ansprüche des beigeordneten Steuerberaters wegen seiner Vergütung gegen den eigenen Mandanten oder einen ersatzpflichtigen Gegner über.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater z. B. durch einen Vorschuss teilweise befriedigt wurde.
Der beigeordnete Steuerberater ist berechtigt, seine Gebühren und Auslagen nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen vom verlierenden Prozessgegner beizutreiben. Aus der Staatskasse erhält der beigeordnete Steuerberater jedoch nur die geringeren Prozesskostenhilfegebühren. Nur in dieser Höhe kann der Anspruch daher an di...