Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
1Kommt es in Bußgeldsachen nicht zu einem gerichtlichen Verfahren, so ist die Verwaltungsbehörde für die Festsetzung der Vergütung zuständig, § 55 Abs. 7 RVG. § 57 RVG ergänzt die Vorschrift des § 56 RVG. Entscheidungen der Verwaltungsbehörde sind durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG überprüfbar.
Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i. V. m. § 306 Abs. 1 StPO. Der Antrag ist unbefristet zulässig, in Betracht kommt eine Verwirkung. Eine Mindestbeschwer ist nicht vorgesehen. Die Verwaltungsbehörde ist nach § 62 Abs. 2 OWiG; § 306 Abs. 2 StPO berechtigt, dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzuhelfen. Hilft die Verwaltungsbehörde nicht oder nicht teilweise ab, hat sie den Antrag spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Amtsgericht vorzulegen, § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, § 306 Abs. 2 StPO. Über den Antrag entscheidet das zuständige Gericht, also das Amtsgericht oder das Oberlandesgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Das Verfahren ist gebührenfrei.