Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
I. Allgemeines
1§ 45 RVG und § 48 RVG gehören inhaltlich zusammen. Unklar ist, warum der Gesetzgeber diese Regelungen getrennt aufgeführt hat.
Der Gegenstand der entsprechenden Rechtswahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten wird durch die Bewilligung der PKH bestimmt. Erst die Beiordnung begründet den Vergütungsanspruch gegen über der Staatskasse. Beides geschieht regelmäßig in demselben Beschluss.
Wird der Tatbestand einer Gebühr nach Teil 3 VV RVG Vorstellung des Antrages auf PKH oder Beiordnung erstmals erfüllt, so hat ein Antrag keine Rückwirkung, Rückschluss aus § 48 Abs. 5 RVG. Es ist daher auf eine rechtszeitige Antragstellung zu achten.
II. Umfang der Beiordnung/Prozesskostenhilfe
2Der Umfang richtet sich nach dem Beschluss. In Verfahren nach Teil 3 VV RVG, also im Bereich der Finanz- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkt sich die Bewilligung auf einen Rechtszug. Sie erstreckt sich nicht auf:
die Zwangsvollstreckung und den Verwaltungszwang, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 RVG,
das Arrestverfahren, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 RVG,
den vorläufigen Rechtsschutz, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 RVG,
das selbständige Beweisverfahren, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 RVG,
das Verfahren über die Widerklage, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 RVG,
die Klageerweiterung oder Klageerhöhung,
das Beschwerdeverfahren,
Verfahren über die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision,
den Abschluss eines V...