Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 46 Auslagen und Aufwendungen
I. Allgemeines
1Die Vorschrift regelt die Auslagen und Aufwendungen des beigeordneten oder bestellten Anwalts. Sie werden nur insofern vergütet, als sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren. Weiterhin normiert die Vorschrift ein besonderes Antragsrecht im Hinblick auf Reisekosten und befasst sich mit Auslagen für die Nachforschung zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrages. Die Auslagen selbst sind in Teil 7 des VV RVG geregelt.
Aus der negativen Formulierung des Gesetzes „…werden nicht vergütet, wenn…“ folgt, dass die Beweislast für die Nichterforderlichkeit der Auslagen bei der Staatskasse liegt. Sie hat daher die Gründe auszuführen, warum die Auslagen für eine sachgemäße Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.
II. Reisekosten
2Die Abrechnung der Reisekosten geschieht nach VV Nr. 7003-7006. Handelt es sich um einen auswärtigen Termin des beigeordneten oder bestellten Steuerberaters, so bietet sich ein Antrag nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG an. Dies kann z. B. der Fall sein bei einem Ortstermin zur Augenscheinseinnahme oder einem Besuch des Pflichtverteidigers in der JVA. Wenn die Partei und der beigeordnete oder bestellte Steuerberater ihren Sitz nicht am selben Ort ha...