Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
I. Allgemeines
1Die Vorschrift regelt auf recht unsystematische Weise den Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts. Für Steuerberater gilt die Regelung entsprechend. Er erhält seine Vergütung aus der Staatskasse (Bundes- oder Landeskasse). Die Vergütung wird nur auf Antrag gewährt, § 55 RVG.
II. Prozesskostenhilfe
2In finanzgerichtlichen Verfahren wird die PKH nach § 142 Abs. 1 FGO gewährt. Danach gelten die Vorschriften der §§ 114 – 127 AO entsprechend. An Stelle des Rechtsanwalts kann auch ein Steuerberater beigeordnet werden, § 142 Abs. 2 FGO.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt die PKH nach § 166 VwGO.
Auch hier gelten die Vorschriften der PKH sinngemäß. Die Beiordnung erfolgt nach § 121 ZPO. In Praxi kommt hier letztlich die Beiordnung in einem Verfahren über die Wirksamkeit eines Gewerbesteuerbescheids in Betracht.
Es ist darauf zu achten, das zum einen ein Beschluss über die Gewährung der PKH erfolgt und zum anderen die Beiordnung des konkreten Steuerberaters oder des antragstellenden Steuerberaters. Die Bewilligung der PKH und die Beiordnung sind nicht instanzübergreifend. Sie umfasst nur die Tätigkeiten, die von der PKH umfasst sind.
Das Formular über die Beantragung der PKH kann im Internet unter www.justiz.de/fo...