Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 42 Feststellung einer Pauschgebühr
I. Allgemeines
1Nach dieser Vorschrift kann auch der Wahlanwalt die Bewilligung einer Pauschgebühr beantragen. Sie greift für den Steuerberater in Praxis vornehmlich dann ein, wenn er als Strafverteidiger in einem Steuerstrafverfahren tätig war und die Tätigkeit ganz oder zum Teil einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit eingenommen hat.
II. Geltungsbereich
2Pauschalgebühren bestehen für den Steuerberater in folgenden Bereichen:
Strafverfahren,
gerichtliche Bußgeldverfahren,
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz.
Die Vorschrift gilt für den Wahlanwalt wie auch für den gerichtlich Bestellten oder beigeordneten Anwalt.
III. Voraussetzungen
3Die Gebühr wird bewilligt, wenn es dem Wahlanwalt wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens unzumutbar ist, zu den gesetzlichen Rahmengebühren tätig zu werden. Eine Pauschgebühr darf nicht bewilligt werden, soweit Wertgebühren entstehen. Der Steuerberater kann die Pauschgebühr auch dann beantragen, wenn ihm bereits aufgrund einer Vergütungsvereinbarung ein höherer...