Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
I. Allgemeines
1Während § 32 RVG sich mit der Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren und der daraus maßgeblichen Bewertung der Gebühren befasst, geht es in § 33 RVG um die Fälle, in denen der für Gerichtsgebühren festgesetzte Gegenstandswert für die Gebühren des Prozessbevollmächtigten nicht maßgeblich ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten nicht identisch sind.
Ein weiterer Fall liegt vor, wenn der Gegenstandswert der Gerichtskosten einer Festsetzung nicht bedarf, eben wenn es um feste Pauschalen geht oder um ein gerichtsgebühren freies Handeln.
In einem PKH-Verfahren wird die Beschwerde der bedürftigen Partei zurückgewiesen. Bei Gericht fallen Festgebühren an, 1812 GKG KostVerz. Die Gebühren des Prozessbevollmächtigten berechnen sich dagegen nach dem Wert. Ein Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist möglich.
II. Antrag
2Erst nach Fälligkeit der Vergütung (s. Kom. § 7 StBVV) ist der Antrag zulässig. Nach § 33 Abs. 2 RVG sind der Rechtsanwalt und der Mandant wie auch ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse antragsberechtigt. Der Antrag ist bei dem Gericht des ersten Rechtszugs zu stellen.