Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
I. Allgemeines
1§ 19 RVG führt auf, welche Tätigkeiten noch mit den Verfahren zusammenhängen und zählt dazu alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten mit der Ausnahme der besonderen Angelegenheit nach § 18 RVG. Die Vorschrift ist eine Ergänzung zu § 15 Abs. 1 und 2 RVG, die den Abgeltungsbereich der Gebühren definiert.
Der Begriff „Rechtszug“ ist im RVG nicht definiert. Der Gebührenrechtszug beginnt bereits früher als der prozessuale Rechtszug, nämlich mit der Beauftragung des Steuerberaters (Vorbemerkung 3.2. VV RVG). Der prozessrechtliche Rechtszug beginnt dagegen erst mit der Anhängigkeit des Anspruchs.
II. Vorbereitung der Klage etc., § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG
2Der gebührenrechtliche Rechtszug beginnt mit der Entgegennahme der Information, dem Sichten und Durcharbeiten der Unterlagen und mit diesbezüglichen Mandatsgesprächen. Ausdrücklich nicht erfasst, ist das der Klage vorausgehende Verwaltungsverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren.
III. Außergerichtliche Verhandlungen, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG
3Außergerichtliche Verhandlungen während eines anhängigen oder nicht anhängigen Rechtsstreits gehören zum Rechtszug und begründen eine besondere Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 1. Halbsatz, 3. Alt., wenn ein entsprechender unbedingter Prozessauftrag vorliegt.