Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 4a Erfolgshonorar
I. Allgemeines
1Im Bereich des § 45 StBVV besteht die Möglichkeit ein Erfolgshonorar nach § 4a RVG zu vereinbaren. Ansonsten ist für den Steuerberater die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in § 9a StBerG geregelt.
II. Begriff des Erfolgshonorars
2Das Erfolgshonorar ist eine Vereinbarung, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach der der Steuerberater einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar enthält, vgl. § 49b Abs. 2 BRAO. Unzulässig sind daher Vereinbarungen, durch die der Steuerberater sich verpflichtet, Gerichts- oder Verwaltungskosten anderer Beteiligter zu tragen. Kein Erfolgshonorar liegt vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.
III. Zulässigkeit der Vereinbarung
1. Einzelfall
3Erforderlich ist eine individuelle Befassung mit jedem einzelnen Auftrag und seinem Auftraggeber, unter Berücksichtigung der fallbezogenen Besonderheiten. Eine Regelung in den allgemeinen Mandatsbedingungen ist daher nicht möglich.
2. Zugang zum Recht
a) Wirtschaftliche Verhältnisse
4Ein Erfolgshonorar kann vereinbart werden, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei Betrachtung oh...