Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung
I. Allgemeines
1Die Regelung wurde zum vollständig neu gefasst. Die allgemeinen Erfordernisse des § 3a RVG sind zu beachten.
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die außergerichtliche Beratung oder Begutachtung, denn für diese Tatbestände hat der Gesetzgeber ab dem die gesetzlichen Gebührentatbestände aufgehoben; es gibt hier keine explizierten Gebühren. Nach der vorgehenden Spezialregelung des § 34 Abs. 1 RVG können Gebührenvereinbarungen getroffen werden.
Für den Steuerberater verbleibt der Regelungsbereich des § 4 RVG in der außergerichtlichen Vertretung im Steuerstrafverfahren oder im bußgeldrechtlichen Verfahren sowie in berufsgerichtlichen Verfahren.
Die Anrechnungsvorschrift der Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG greift nicht ein, denn diese bezieht sich ausdrücklich auf eine Geschäftsgebühr nach VV-Nr. 2300 – 2303.
II. Angemessenheit
2Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG muss die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen. Dumpingpreisen sind trotzdem Tür und Tor geöffnet.