Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
I. Allgemeines
1§ 3 RVG regelt die Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Hier können Betragsrahmengebühren oder Wertgebühren entstehen. Vor den Sozial- und Landessozialgerichten ist der Steuerberater in Angelegenheiten nach § 28a und § 28p SGB IV vertretungsberechtigt.
II. Betragsrahmengebühren – Wertgebühren
2Die Gebührenart richtet sich danach, ob für das Verfahren das GKG anzuwenden ist oder nicht.
Nach § 197a SGG werden Kosten nach dem GKG nicht erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den im § 183 SGG genannten Personenkreis gehören.
Nach § 183 SGG ist das Verfahren kostenfrei, wenn an diesem als Kläger oder Beklagter beteiligt sind
- Versicherte, 
- Leistungsempfänger, 
- hinterbliebene Leistungsempfänger, 
- Behinderte, 
- Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, 
- sonstige Rechtsnachfolger einer der vorstehend genannten Personen, sofern diese einen von der Person geführten Rechtsstreit aufnehmen; nach § 183 Satz 2 SGG bleibt das Verfahren für den sonstigen Rechtsnachfolger dann für den laufenden Rechtszug, den er aufnimmt, kostenfrei; oder 
- Personen, die im Fall des Obsiegens zu den in § 183 Satz 1 und Satz 2 genannten Personen gehören würden (§ 183 Satz 3 SGG). 
Mit dem Begriff des „Versicherten“ ist der Versicherte in der gesetzlichen Sozialversicherung ...