Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren
1Seit dem gelten die Vorschriften des RVG auch für die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten des 6. Teiles der AO, §§ 249 ff. AO.
2Hierunter fallen beispielsweise:
Allgemein
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung, § 257 AO
einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung, § 258 AO
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Aufteilung einer Gesamtschuld, §§ 268 ff. AO
Pfändungen, § 281 ff. AO
eidesstattliche Versicherung, § 284 AO
Aussetzung der Verwertung, § 297 AO
Versteigerung, § 298 AO
Pfändung einer Geldforderung, §§ 309 ff. AO
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, § 322 AO i. V. m. §§ 864 bis 871 ZPO, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Arrest, §§ 324 ff. AO
Zwangsmittel, Zwangsgeld, Ersatzvornahme, etc. §§ 328 ff. AO
3Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen können folgende Gebühren entstehen:
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Gebührentatbestand | VV-Nr. RVG | Satz/€ |
Verfahrensgebühr | 3309 | 0,3 |
Terminsgebühr | 3310 | 0,3 |
mehrere Auftraggeber | 1008 | 0,3
|
Die Terminsgebühr nach VV-Nr. 3310 RVG entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
4Bei der Zwangsvollstreckung in d...