Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 33 Buchführung
I. Überblick
1. Buchführungspflicht
a) Handelsrecht
1Die Änderung durch die Verordnung 2012 dient der Klarstellung, dass auch das Führen steuerlicher Aufzeichnungen für Unternehmen, die nicht zu handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet sind, nach § 33 StBVV abzurechnen ist. Nach den §§ 238, 242 StBGebV ist jeder Kaufmann mit einem Gewerbebetrieb verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss durch Betriebsvermögensvergleich zu erstellen. Der Kaufmannsbegriff ergibt sich aus § 1 StBGebV. Danach ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Hierzu gibt es eine umfangreiche Kasuistik.
2Nach § 241a StBGebV entfällt für Jahresabschlüsse bzgl. nach dem beginnenden Geschäftsjahren die Buchführungspflicht für Einzelkaufleute (nicht aber für Personen- und Kapitalgesellschaften), wenn an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren nicht mehr als 500 000 € Umsatzerlöse und 50 000 € Jahresüberschuss erzielt werden. Bei Neugründungen gilt dies bereits beim ersten Abschlussstichtag.
b) Steuerrecht
3Nach § 141 AO wird die Buchführungspflicht auf fo...