Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10 Wertgebühren
I. Grundgedanke der Vorschrift
1Für den weitaus überwiegenden Teil der beruflichen Tätigkeit sieht die StBVV die Wertgebühr vor. Die Wertgebühr ist grundsätzlich eine Rahmengebühr. Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E, die mit Ausnahme der Tabelle D (Landwirtschaftliche Buchführung) sämtlich von einem Gegenstandswert ausgehen und jeweils eine volle Gebühr (10/10) für den jeweiligen Gegenstandswert ausweisen.
2Soweit der Gegenstandswert durch die StBVV bestimmt wird, ist dieser maßgebend. Soweit sie durch die GebV nicht bestimmt sind, gilt als Gegenstandswert der Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StBVV). So ist z. B. für die sonstigen Einzeltätigkeiten, die in § 23 StBVV aufgeführt sind, für die aber die GebV keinen besonderen Gegenstandswert vorschreibt, der Wert des Interesses maßgebend (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StBVV).
II. Gegenstandswert
3In den meisten Fällen wird der Gegenstandswert unmittelbar durch die StBVV bestimmt, z. B. für Steuererklärungen in § 24 StBVV.
4Ist der Gegenstandswert nicht bestimmt, so muss er, wie oben ausgeführt, nach dem Wert des Interesses ermittelt werden. Bei dem Wert des Interesses kommt es auf das Interesse des Auftraggebers und nicht eines Drit...