Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 5 Mehrere Steuerberater
I. Allgemeines
1Wenn mehrere Steuerberater zur gemeinschaftlichen Erledigung einer Angelegenheit tätig werden, dann erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung. Dies entspricht im Grundsatz dem § 6 RVG. Allerdings ist dort die Formulierung „Auftrag” gewählt und in § 5 StBVV der Begriff „Angelegenheit”. Die Verordnung stellt daher auf die selbständig berechnungsfähige gebührenrechtliche Angelegenheit ab. Die praktische Relevanz im Begriff wird gering sein.
2Abzugrenzen ist der Anwendungsbereich des § 5 StBVV von anderen Fällen, in denen mehrere Steuerberater tätig werden:
ein Steuerberater wird für einen anderen Steuerberater als Stellvertreter tätig
verschiedene Steuerberater sind mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragt
mehrere Steuerberater werden nacheinander beauftragt
mehrere Steuerberater sind in einer Sozietät zusammengeschlossen
mehrere Steuerberater sind in einer Bürogemeinschaft verbunden
die beauftragten Steuerberater sind in einer Partnerschaft zusammengeschlossen oder in einer Steuerberatungsgesellschaft als juristische Person.
II. Mehrere Steuerberater als Stellvertreter
3In einem solchen Fall erhält nur der beauftragte Steuerberater die Vergütung. Der Stellvertreter hat keinerlei V...