Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 3 Mindestgebühr, Auslagen
1Der Mindestbetrag beziffert sich auf 10 € (gestrichen mit Wirkung zum ) . Die Aufrundung der Centbeträge ist nicht mehr vorgesehen. Centbeträge sind daher centgenau abzurechnen. Die Regel für die Aufrundung auf 10 € gilt aber nur für die Gebühren und nicht für Auslagen. In Betracht kommt die Anwendung der Vorschrift dann, wenn durch die Zehntelregelung, wie sie z. B. in den §§ 23 und 24 StBVV vorgesehen sind, niedrigere Gebühren als 10 € entstehen würden. In diesem Falle hat naturgemäß auch die Anhebung auf 10 € Auswirkung auf den Pauschsatz von 20 % der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 16 StBVV. Bemessungsgrundlage ist dann auch in diesem Fall der Mindestbetrag von 10 €.
2Soweit die Vorschrift über die Mindestgebühr (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StBVV) anwendbar ist, bezieht sie sich auf jede einzelne Gebühr, nicht auf die gesamte Gebührenrechnung. Dies bestätigt auch das wenn es ausführt, dass die Mindestgebührenregelung „auf jede selbständige Gebühr anzuwenden ist, die nach Maßgabe der Bestimmung des Gebührenrahmens für eine Angelegenheit in Betracht kommt”.
3Die Mindestbetragsregelung bezieht sich auf den Fall geringer...