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BFH 17.12.2015 V R 58/14, BBK 8/2016 S. 362

Steuerrecht | Ablaufhemmung bei Steuerfahndung

Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung lösen eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO aus, so dass bis auf weiteres keine Festsetzungsverjährung eintritt. Erst wenn aufgrund der Ermittlungen ein Steuerbescheid erlassen wird und die Einspruchsfrist für diesen abläuft, tritt die Festsetzungsverjährung ein.

Diese [i]Ablaufhemmung gilt auch für ErstbescheidGrundsätze gelten nach dem BFH nicht nur für einen Änderungsbescheid, sondern auch für einen erstmaligen Bescheid. Damit kann sich die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken.

Beispiel

U gibt [i]USt-Erklärung wird nicht bearbeitetim Jahr 2000 für 1999 eine USt-Erklärung mit einem Erstattungsbetrag von 100.000 € ab. Das FA veranlagt den U nicht; vielmehr leitet die Steuerfahndung (Steufa) gegen U im Jahr 2001 ein Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung der USt 1999 ein. Im Jahr 2006 wir...

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