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BFH 21.10.2015 IV R 6/12, NWB 15/2016 S. 1056

Einkommensteuer | Zahlungsansprüche eines Landwirts nach der GAP-Reform 2003 als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die durch die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform 2003) eingeführten Zahlungsansprüche sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. (2) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 ist jedenfalls am Bilanzstichtag typisierend mit zehn Jahren zu schätzen.

Anmerkung:

Entgegen der Auffassung des BMF (s. Schreiben vom , BStBl 2008 I S. 682, Rn. 19) wurde die Abschreibungsfähigkeit entgeltlich erworbener Zahlungsansprüche nach der sog. GAP-Reform im Fachschrifttum schon lange gefordert (s. nur Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29 Rn. 144, und Leingärtner/Wendt, Kap. 29a Rn. 163; a. A. Wiegand, NWB 50/2008 S. 4731, 4733 f.; Felsmann/König, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 1537). Nachdem diese Zahlungsansprüche

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