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Abwahl des ermäßigten Steuersatzes nach Änderungsbescheid
Wegen der Objektbeschränkung verzichtet der Steuerpflichtige mit der Wahl des ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 EStG) für alle weiteren Veräußerungs- oder Aufgabegewinne auf diese Vergünstigung. Da das Gesetz keine zeitliche Einschränkung vorsieht, kann die Wahl bis zur Bestandskraft des Bescheids abweichend ausgeübt werden, ggf. im Einspruchs- oder Klageverfahren. Nach Ergehen eines Änderungsbescheids wird die Wahlmöglichkeit erneut eröffnet, allerdings nur dann, wenn die Steuer nach Änderung der Wahl nicht höher (so der Urteilsfall des NWB MAAAF-68577) oder niedriger festzusetzen wäre als vor der Änderung.
In dem erstmaligen Bescheid berücksichtigte das Finanzamt erklärungsgemäß neben einem Veräußerungsgewinn von 1.134.763 € einen Verlust aus einer Minderheitsbeteiligung an einer KG von 835.697 €. Die Steuer wurde unter Anwendung des gewählten, ermäßigten Steuersatzes auf 90.029 € festgesetzt. Nachdem der Beteiligungsverlust in einem Feststellungsbescheid für die KG angehoben worden war, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer unter weiterer Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf 81.323 € herab. Mit seiner Klage beantragte der Steuerp...