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Online-Nachricht - Dienstag, 05.04.2016

Körperschaftsteuer | Gesonderte Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen (BMF)

Das BMF hat zur gesonderten Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 27 Absatz 8 KStG) Stellung genommen ().

Hintergrund: Durch das SEStEG vom (BGBl. I S. 2782) wurde für Körperschaften oder Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die Möglichkeit eröffnet, nachzuweisen, dass eine Zahlung an den Anteilseigner als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist. Dabei wird nach § 27 Absatz 8 Satz 3 KStG der Betrag der Einlagenrückgewähr auf Antrag der leistenden Körperschaften oder Personenvereinigungen gesondert festgestellt. Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung des § 27 Absätze 1 bis 6, § 28 und § 29 KStG zu ermitteln (§ 27 Absatz 8 Satz 2 KStG).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Nennkapitalrückzahlungen, die von Körperschaften oder Personenvereinigungen erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, werden von § 27 Absatz 8 KStG erfasst.

  • § 7 Absatz 2 Sätze 1 und 2 KapErhStG finden in den Fällen der Kapitalherabsetzung und nachfolgender Auszahlung des Herabsetzungsbetrags bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, die dem § 27 Absatz 8 KStG unterliegen, nach § 7 Absatz 2 Satz 3 KapErhStG grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr gestellt wurde.

  • Wurde kein Antrag auf gesonderte Feststellung nach § 27 Absatz 8 KStG für die Nennkapitalrückzahlung gestellt, ist § 27 Absatz 8 Satz 9 KStG zu beachten.

  • Die Antragsfrist gemäß § 27 Absatz 8 Satz 4 KStG stellt eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist dar.

Quelle: BMF online

Hinweis

Die o.g. Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen zu beachten. Es wird nicht beanstandet, wenn Nennkapitalrückzahlungen, die von Gesellschaften im Sinne des § 27 Absatz 8 KStG vor dem erbracht wurden und für die ein Antrag nach § 27 Absatz 8 KStG abgelehnt, zurückgenommen oder nicht gestellt wurde, abweichend von den Punkten 1 bis 3 nicht nach § 27 Absatz 8 Satz 9 KStG als Gewinnausschüttungen behandelt werden, wenn das für den Anteileigner zuständige Finanzamt die Qualifizierung der Leistung als nicht steuerbare Nennkapitalrückzahlung vornimmt bzw. vorgenommen hat. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
LAAAF-70500