1. Der Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer wegen Zinsnutzungen (§§ 2020, 2021, 818 Abs. 1 BGB), der auf eine vor dem erfolgte Vereinnahmung des Nachlasses gestützt wird, unterliegt der kurzen Verjährung nach § 197 BGB in der bis zum geltenden Fassung (Anschluss an BGH WM 2000, 811, 812; 2014, 1670, dort Rn. 39, 40).
2. In einer solchen Konstellation fallen auch die erst ab dem entstandenen Zinsansprüche des Erben in den Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB (Anschluss an BGHZ 162, 30, Rn. 17; BGH WM 2006, 345, Rn. 12-14 und 2014, 1670, dort Rn. 43; Abgrenzung zu BGH NJW 2016, 156, dort Rn.16).
3. Zu den Auswirkungen des Gesamtdeckungsprinzips und anderer Vorgaben für die staatliche Haushaltsführung auf die Prüfung und Feststellung eines beim Fiskus angefallenen Nutzungsertrags wegen erwirtschafteter Anlagezinsen oder ersparter Kreditzinsen (Anschluss an BGHZ 158, 1, Rn. 32 und OLG Hamm NJW 2001, 1287, Rn. 11; entgegen BayObLG NJW 1999, 1194, 1195; OLG Köln JurBüro 2001, 312; LG Potsdam NVwZ-RR 2008, 513; -, jeweils im Anschluss an Schön NJW 1993, 3289).
4. Zu den Substantiierungsanforderungen an den vom Fiskus erhobenen Einwand der fehlenden Ursächlichkeit der Vereinnahmung des Nachlasses für die Schuldentilgung (vgl. BGHZ 118, 383, 388f.), weil er die dem Anfall der Erbschaft nachfolgenden - vorzeitigen - Kreditablösungen auch ohne die Vereinnahmung des Nachlasses in vollem Umfang aus anderen im Haushaltsüberschuss vorhandenen Mitteln und insbesondere auch ohne eine zusätzliche Kreditaufnahme hätte bestreiten können.