Gesetze: SGB III § 4; SGB III (in der vom 30.08.2008 bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 60 Abs. 2 S. 2
Leitsatz
Leitsatz:
1. Grundlage der Prognose, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft nur im Wege der Förderung einer zweiten Ausbildung zu erreichen ist, können nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse sein.
2. Das Merkmal der dauerhaften Eingliederung ist so zu verstehen, dass die oder der Betroffene die Chance hat, in einem erlernten Beruf oder in einem verwandten Berufsfeld eine der Qualifikation entsprechende Stelle zu finden, die es ermöglicht, ein dem erlernten Beruf entsprechendes Entgelt für das Bestreiten des Lebensunterhalts zu erzielen.
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