1. Die Abgeltungswirkung der Fallpauschale für die Behandlung in einer Hochschulambulanz steht einer Überweisung durch die Hochschulambulanz an externe Leistungserbringer nicht entgegen, wenn bei der betreffenden Leistung interne Überweisungen an andere Hochschulambulanzen derselben Hochschulklinik als eigener Behandlungsfall gelten.
2. Ob nach der Neufassung des § 117 SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom (BGBl. I S. 1211) externe Überweisungen von Hochschulambulanzen noch zulässig sind, kann offenbleiben.
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LSG Sachsen, Urteil v. 02.09.2015 - 8 KA 16/14 ZVW