Instanzenzug: S 36 AS 1980/11
Gründe:
1Der Kläger hat persönlich mit einer am um 00:02 Uhr beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom , zugestellt am , beantragt.
2Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.
3Dabei dürfen nach ständiger Rechtsprechung die gesetzlich eingeräumten Rechtsmittelfristen voll ausgeschöpft werden, und zwar bis zum letzten Tag und in diesem Rahmen bis zur äußersten Grenze. Ein Rechtsmittelführer darf die Bearbeitung auch noch für den letzten Tag der Frist vorsehen, wenn er die fristwahrende Prozesshandlung - hier die Beantragung der PKH für ein Beschwerdeverfahren - zB unter Einsatz eines Telefaxgeräts noch rechtzeitig vornehmen kann (BSGE 72, 158, 160 = SozR 3-1500 § 67 Nr 7 S 18 mwN). Bei voller Ausschöpfung der Frist muss er jedoch erhöhte Sorgfalt aufwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BSG aaO; siehe auch - NJW 2006, 2637 RdNr 8; zuletzt etwa - mwN: Sicherheitszuschlag von 20 Minuten).
4Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat den Antrag auf PKH nebst Erklärung am um 23:58 Uhr abgesandt; eingegangen ist das Telefax beim BSG aber erst am um 00:02 Uhr und damit nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, , endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), obwohl er vom LSG mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstelle(n):
AAAAF-70398